Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: Art. 46 GG

2 Definitionen und Erklärungen zum Art. 46 GG
Immunität
Immunität besitzen die Abgeordneten des Bundestags gemäß Art. 46 II, III, IV GG. Demnach dürfen Abgeordnete nur mit Genehmigung des Bundestags bei mit Strafe bedrohten Handlungen zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Art. 46 II GG). Ausnahmsweise gilt das nicht, wenn der Abgeordnete bei Begehung der Tat oder im Laufe des darauf folgenden Tages festgenommen wird (Art. 46 II ltz. Hs. GG). Siehe auch: Indemnität
Indemnität
Indemnität besitzen die Abgeordneten des Bundestags gemäß Art. 46 I GG. Demnach dürfen Abgeordnete zu keiner Zeit - also auch nicht nach Ende ihres Mandats - wegen ihrer Abstimmungen oder Äußerungen im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestags zur Verantwortung gezogen werden. Ausnahme davon bilden verleumderische Beleidigungen gemäß § 187 StGB. Siehe auch: Immunität