Philipp Guttmann, LL. B.

Einsichts- und Urteils­fähigkeit

Gesetz: §§ 19, 20, 21 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Jemand ist einsichts- und urteilsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite seines Handelns zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen; es kommt insofern auf das Verständnis an.

Verweise