Philipp Guttmann, LL. B.
Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Definition und Erklärung
Jemand ist einsichts- und urteilsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite seines Handelns zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen; es kommt insofern auf das Verständnis an.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 19, 20, 21 StGB
- StGB AT: Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe [Repetitorium (online)]
- StGB AT: Schuldfähigkeit und Entschuldigungsgründe [Repetitorium (online)]