Philipp Guttmann, LL. B.

Beschützer­garant (Obhuts­pflichten)

Gesetz: § 13 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Beschützergarant hat gegenüber Dritten die Pflicht, sie vor der Welt zu beschützen (Obhutspflichten). Obhutspflichten erstrecken sich über (effektive) Familiengemeinschaften sowie Lebensgemeinschaften und Gefahrengemeinschaften. Beschützergarant kann jemand auch durch die Übernahme von Schutzpflichten sowie aufgrund einer Stellung als Organ, Amtsträger oder Beamter werden.

Verweise