Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 13 BVerfGG

4 Definitionen und Erklärungen zum § 13 BVerfGG
gegenwärtig betroffen
Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde ist gegenwärtig betroffen, wenn er schon oder noch betroffen ist. Gegenwärtig betroffen ist darüber hinaus jemand auch, wenn ein Gesetz seine Adressaten bereits jetzt zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlasst, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen können. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann ausnahmsweise auch schon unmittelbar vor Verkündung eines Gesetzes gestellt werden, wenn zwischen Verkündung und Inkrafttreten kein effektiver Grundrechtsschutz mehr möglich wäre. Vergangene Beeinträchtigungen sind ausnahmsweise gegenwärtig, wenn von ihnen weiterhin eine beeinträchtigende Wirkung ausgeht oder eine Wiederholung zu befürchten ist.
Rechts­weg­erschöpfung
Der Rechtsweg beginnt bei der Verwaltung und endet mit der Entscheidung, gegen die kein (höheres) Fachgericht mehr angerufen werden kann. Er ist bei einer Verfassungsbeschwerde erschöpft, wenn der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen hat. Hierfür darf der Beschwerdeführer die prozessualen Möglichkeiten nicht versäumt haben.
selbst betroffen
Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde ist selbst betroffen, wenn er in seinen eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist, wozu er nicht zwingend Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt sein muss (siehe auch mittelbare Drittwirkung). Eine Prozessstandschaft, also die Geltendmachung fremder Rechte, ist nur zulässig, sofern der Träger der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte diese nicht selbst geltend machen kann.
unmittelbar betroffen
Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde ist unmittelbar betroffen, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt bereits selbst in seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte eingreift. Es darf also kein (Vollziehungs-)Akt dazwischenliegen bzw. die Rechtsnorm darf ihren Vollzug nicht durch Behörden und Gerichte angelegt haben. Ausgenommen davon sind Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, da ihr Abwarten nicht zugemutet werden kann.