Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 90a BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 90a BGB
Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dazu gehören sowohl bewegliche (mobile) als auch unbewegliche (immobile) Gegenstände. Die Vorschriften für Sachen gelten entsprechend für Tiere (§ 90a S. 3 BGB).