Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 90a BGB
Eine Definition und Erklärung zum § 90a BGB
- Sache
- Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dazu gehören sowohl bewegliche (mobile) als auch unbewegliche (immobile) Gegenstände. Die Vorschriften für Sachen gelten entsprechend für Tiere (§ 90a S. 3 BGB).