Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 904 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 904 BGB
Aggressiv­notstand
Der Aggressivnotstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein subjektives Rechtfertigungselement voraussetzt. Die Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen beliebigen Gefahr vor. Die Notstandshandlung ist das erforderliche und verhältnismäßige Einwirken auf eine Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht. Verhältnismäßig ist das Einwirken, wenn das geschützte Rechtsgut dem beeinträchtigten wesentlich überwiegt. Als Sonderregelung geht der Aggressivnotstand dem rechtfertigenden Notstand vor.