Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 903 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 903 BGB
Eigentum
Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Es umfasst die Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Eigentum an beweglichen Sachen wird derivativ nach den §§ 929 - 931 BGB, originär nach den §§ 937 ff. BGB oder gutgläubig vom Nichtberechtigten nach den §§ 932 - 936 BGB erworben. Der Eigentümer kann insbesondere einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend machen.