Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 209 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 209 BGB
Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen bezweckt den Schuldnerschutz und tritt mit Ablauf der Verjährungsfrist ein. Wird sie nach den §§ 203 - 208 BGB oder wegen der §§ 210 f. BGB (Ablaufhemmung) gehemmt, so wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). Ist ein Anspruch verjährt, hat der Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (rechtshemmende Einwendung, peremptorische Einrede) nach § 214 I BGB. Ausnahmen davon ergeben sich nach den §§ 215 f. BGB. Im Übrigen erstreckt sich die Verjährung nach § 218 BGB auch in bestimmten Fällen auf den Rücktritt und die kauf- bzw. werkvertragliche Minderung (§§ 438 V, 634a V BGB), wenn der (Nach-)Erfüllungsanspruch verjährt ist oder wäre.