Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 197 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 197 BGB
Verjährungs­frist
Die Verjährungsfrist kann gesetzlich festgelegt sein oder vereinbart werden. Sie beträgt höchstens 30 Jahre (§ 202 II BGB) und im Übrigen regelmäßig 3 Jahre (§ 195 BGB), wenn keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB), wenn der Gläubiger Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände erlangt oder Unkenntnis wegen grober Fahrlässigkeit hat (§ 199 I Nr. 2 BGB). Liegt die Voraussetzung des § 199 I Nr. 2 BGB nicht vor, so gelten die Höchstfristen des § 199 II - IV BGB, welche die Verjährungsfrist begrenzen (absolute Verjährungsfristen). Bei Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, bestimmt sich die Verjährungsfrist grundsätzlich gemäß § 200 BGB nach der Entstehung des Anspruchs. Besondere Verjährungsfristen werden in den §§ 196 f. BGB geregelt.