Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 194 BGB
Eine Definition und Erklärung zum § 194 BGB
- Anspruch
- Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Ansprüche und deren abhängige Nebenleistungen (§ 217 BGB) verjähren, wenn eine Verjährung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (etwa §§ 194 II, 898, 902, 924 BGB), mit Ablauf der Verjährungsfrist.