Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 181 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 181 BGB
Insich­geschäft
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Vertreter mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft abschließt. Ein solches Geschäft ist schwebend unwirksam (§ 181 BGB) und die §§ 177 ff. BGB finden Anwendung. Bei Personenidentität ohne Interessenkollision sowie Interessenkollision ohne Personenidentität findet § 181 BGB ggf. keine Anwendung.