Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 177 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 177 BGB
Stell­vertretung
Die (unmittelbare) Stellvertretung berechtigt und verpflichtet den Vertretenen durch die Handlung seines Vertreters und setzt voraus:
  1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters (§ 164 I BGB, aktiver Stellvertreter) bzw. Empfang einer fremden Willenserklärung (§ 164 III BGB, passiver Stellvertreter)
  2. in fremdem Namen, außer bei Bargeschäften des täglichen Lebens (Geschäft für den, den es angeht)
  3. mit Vertretungsmacht
    1. Erteilung durch: Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 167 BGB), Kundgabe der Innenvollmacht (§§ 171 f. BGB), Gesetz, organische Vertretung oder gerichtliche Bestellung (Vormund, Pfleger)
    2. ggf. Beschränkung (etwa Insichgeschäft (§ 181 BGB), §§ 1629 II, 1795 BGB, §§ 1643 I, 1821, 1822 BGB)
  4. Kein Ausschluss (etwa § 1311 S. 1 BGB, § 1600a I BGB, §§ 2064, 2274 BGB)
Der Vertreter kann auch beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). Grundsätzlich wird bei Willensmängeln oder der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen gewisser Umstände auf die Person des Vertreters abgestellt (§ 166 I BGB). Ist der Vertreter jedoch weisungsgebunden, so wird auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen solcher Umstände sowie analog hinsichtlich Willensmängel auf die Person des Vertretenen abgestellt (§ 166 II BGB). Fehlt dem Vertreter bei Vertragsschluss die Vertretungsmacht (Außenverhältnis), so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung (auch konkludent) des Vertretenen ab (§ 177 I BGB). Der Vertrag ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Die Haftung des Vertreters richtet sich nach § 179 BGB. Siehe auch: Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht; vgl. auch: Bote