Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 168 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 168 BGB
Vollmacht
Die Vollmacht nach § 167 BGB ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Sie kann durch Erklärung gegenüber dem Vertretenen (Innenvollmacht, § 167 I Var. 1) oder gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht, § 167 I Var. 2) erteilt werden. Innenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Bevoll­mächtigten) und Außenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Dritten) sind nach dem Abstraktionsprinzip unabhängig voneinander zu betrachten. Nur ausnahmsweise sind beide Verhältnisse miteinander verknüpft (etwa § 168 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann für ein bestimmtes Rechtsgeschäft (Spezialvollmacht), für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften (Gattungsvollmacht), für alle Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) sowie gesetzlich (etwa Prokura (§ 49 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)) festgelegt werden. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Fallen die Befugnisse des Vertreters im Innen- und Außenverhältnis auseinander, so liegt im Falle von Kollusion oder objektiver Evidenz abweichend vom Abstraktionsprinzip ein unzulässiger Missbrauch der Vertretungsmacht vor. Sofern sich nichts anderes ergibt, ist die Vollmacht widerruflich (§ 168 S. 2 BGB). Eine Vollmacht erlischt durch Widerruf oder durch Anfechtung. Nach Gebrauch der Vollmacht ist die Anfechtung bei Innenvollmacht jedoch nur möglich, wenn sie auch gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt wird. Siehe auch: Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht