Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 158 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 158 BGB
Bedingung
Eine Bedingung knüpft an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis an. Tritt die Bedingung ein, kann sie eine Rechtswirkung beginnen (aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB) oder eine Rechtswirkung beenden (auflösende Bedingung, § 158 II BGB). Zwischenverfügungen des Rechteinhabers, der während der Schwebezeit vor Eintritt der Bedingung Verfügungsberechtigter bleibt, sind in der Schwebezeit unwirksam (§ 161 I, II BGB). Ausnahme davon bildet der nach den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb zulässige gutgläubige Zweiterwerb nach § 161 III BGB, wenn der Erwerber hinsichtlich eines Nichtbestehens der bedingten Verfügung gutgläubig ist. Für die Haftung während der Schwebezeit gilt § 160 BGB. Manche Rechtsgeschäfte können nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, sie sind bedingungsfeindlich (etwa §§ 925 II, 1311 S. 2 BGB sowie einseitige Gestaltungsgeschäfte wie die Anfechtung).