Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 157 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 157 BGB
Auslegung
Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden bei der Auslegung maßgeblich (etwa bei einem Testament, § 2884 BGB). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen hingegen ist der wirkliche Wille nur bei falsa demonstratio non nocet maßgeblich. Im Übrigen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie aus Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont, vgl. § 157 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Für die Vertragsauslegung ist maßgeblich, was die Parteien im Bewusstsein der Vertragslücke vereinbart hätten (hypothetischer Parteiwille). Die Auslegung darf jedoch nicht den Vertragsgegenstand erweitern, eine über den Vertragsinhalt hinausgehende Bindung begründen oder angewendet werden, wenn verschiedene Alternativen zur Schließung der Vertragslücke möglich sind.