Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 155 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 155 BGB
versteckter Einigungs­mangel (Dissens)
Ein versteckter Einigungsmangel liegt vor, wenn die Parteien zwar den Vertrag als geschlossen ansehen, sich jedoch in Wahrheit über einen Punkt, der nicht zu den essentialia negotii gehört, nicht geeinigt haben. In diesem Falle kommt der Vertrag trotzdem zustande, sofern er auch ohne die Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB).