Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 154 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 154 BGB
offener Einigungs­mangel (Dissens)
Ein offener Einigungsmangel liegt vor, wenn sich die Willenserklärungen Antrag und Annahme nicht gegenseitig decken. In diesem Falle kommt kein Vertrag zustande (§ 154 I 1 BGB). Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.