Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 154 BGB
Eine Definition und Erklärung zum § 154 BGB
- offener Einigungsmangel (Dissens)
- Ein offener Einigungsmangel liegt vor, wenn sich die Willenserklärungen Antrag und Annahme nicht gegenseitig decken. In diesem Falle kommt kein Vertrag zustande (§ 154 I 1 BGB). Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.