Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 151 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 151 BGB
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt die vorbehaltslose Zustimmung zum Antrag für den Abschluss eines Vertrags ist. Dafür muss der Annehmende in der Regel das gleiche Erklärungsmittel wie der Antragende verwenden. Die Annahme kann, sofern sie nicht formbedürftig ist, auch konkludent oder unter Umständen durch Schweigen erfolgen. Für die Annahmefrist gelten die §§ 147 ff. BGB. Ausnahmsweise ist die Annahme nach § 151 BGB nicht empfangsbedüftig und erfordert dann keinen Zugang, wenn eine Erklärung gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (etwa beim Absenden der bestellten Ware) oder auf die Erklärung vom Antragenden verzichtet wird.