Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 146 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 146 BGB
Antrag (Angebot)
Der Antrag ist eine Willenserklärung, die ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags offeriert. Auch Angebote an jedermann (ad incertas personas) besitzen einen Rechtsbindungswillen und stellen damit einen Antrag dar (etwa kostenpflichtige Downloadportale). Bei einer invitatio ad offerendum hingegen liegt kein Antrag vor. Nach § 145 BGB ist der Antragende nach Zugang seines Antrags an diesen gebunden, sofern er die Bindung nicht ausschließt. Der Antrag erlischt nach § 146 BGB, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Ein Antrag ist nach § 153 BGB grundsätzlich auch dann annahmefähig, wenn der Antragende stirbt oder geschäftsunfähig wird.