Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 144 BGB
Eine Definition und Erklärung zum § 144 BGB
- Anfechtung
- Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts. Sie hat die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zur Folge (§ 142 I BGB). Sie erfordert:
- anfechtbares Rechtsgeschäft
- Anfechtungsgrund
- Irrtum (§ 119 BGB),
- falsche Übermittlung (§ 120 BGB) oder
- arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
- Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
- Kein Ausschluss, inbs.:
- Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
- keine Bestätigung (§ 144 BGB)