Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 142 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 142 BGB
Anfechtung
Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts. Sie hat die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zur Folge (§ 142 I BGB). Sie erfordert:
  1. anfechtbares Rechtsgeschäft
  2. Anfechtungsgrund
  3. Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
  4. Kein Ausschluss, inbs.:
    • Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
    • keine Bestätigung (§ 144 BGB)