Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 124 BGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 124 BGB
Anfechtung
Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts. Sie hat die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zur Folge (§ 142 I BGB). Sie erfordert:
  1. anfechtbares Rechtsgeschäft
  2. Anfechtungsgrund
  3. Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
  4. Kein Ausschluss, inbs.:
    • Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
    • keine Bestätigung (§ 144 BGB)
Anfechtungs­frist
Die Anfechtung muss bei Irrtum (§ 119 BGB) oder falscher Übermittlung (§ 120 BGB) ab Kenntnis unverzüglich (§ 121 BGB) oder bei arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) binnen Jahresfrist (§ 124 BGB) erklärt werden.