Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 117 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 117 BGB
Rechts­bindungs­wille
Der Rechtsbindungswille ist ein objektiver Bestandteil einer Willenserklärung. Er liegt bei einem äußerlich erkennbaren Verhalten des Erklärenden vor, aus dem sein Wille zu dem konkreten Rechtsgeschäft deutlich wird. Bei Willenserklärungen zum Schein oder Scheingeschäften (§ 117 BGB) oder mangelnder Ernstlichkeit (§ 118 BGB) fehlt der Rechtsbindungswille. §§ 117, 118 BGB sind rechtshindernde Einwendungen.