Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 111 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 111 BGB
beschränkt geschäfts­fähig
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab 7 Jahren. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen sind wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder zu ihnen mit Generaleinwilligung eingewilligt wurde. Eine Generaleinwilligung ist die vorherige Zustimmung zum Rechtsgeschäft gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen oder dem Dritten. Ist das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, ist eine Einwilligung erforderlich (§ 107 BGB). Ohne diese erforderliche Einwilligung sind zweiseitige Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam (§ 108 I BGB), jedoch mit Genehmigung oder nach § 110 BGB durch Bewirken der vollständigen vertragsmäßigen Leistung mit eigenen Mitteln (Taschengeldparagraph) von Anfang an (ex tunc) wirksam. Einseitige Rechtsgeschäfte sind ohne die erforderliche Einwilligung unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Siehe auch: geschäftsfähig, geschäftsunfähig