Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 105 BGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 105 BGB
geschäfts­fähig / Geschäfts­fähigkeit
Geschäftsfähig ist jeder Volljährige mit Ausnahme von Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsfähigen sind wirksam, außer der Erklärende ist bewusstlos oder hat eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II BGB). Wer geschäftsfähig ist hat die Fähigkeit, durch eigene rechtsgeschäftliche Handlungen Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen. Siehe auch: geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig
geschäfts­unfähig
Geschäftsunfähig sind Kinder bis einschließlich 6 Jahren (§ 104 I BGB) und Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (§ 105 I BGB). Ausnahmsweise wird jedoch die Wirksamkeit im Falle des § 104 II BGB bei Geschäften des täglichen Lebens mit bewirkter Leistung und Gegenleistung fingiert (§ 105a BGB). Die Geschäftsunfähigkeit einer Person ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig