Philipp Guttmann, LL. B.

Aufstiftung

Gesetz: §§ 26, 27 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Eine Aufstiftung liegt vor, wenn der Anstifter den Haupttäter bestimmt, statt des Grunddelikts eine Qualifikation zu begehen. Dies stellt [1] stets eine Anstiftung zur Qualifikation dar oder [2] es wird nach dem analytischen Trennungsprinzip entschieden, wonach zu Qualifikationen mit eigenständigem Tatbestand Anstiftung und zur Qualifikation selbst Beihilfe vorliegt.

Verweise