Philipp Guttmann, LL. B.

Anstiftung (Anstifter) / zur Tat bestimmen

Gesetz: § 26 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Anstiftung ist eine Form der Teilnahme. Zur Haupttat bestimmen (anstiften) meint [1] die Verursachung des Tatentschlusses, [2] eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter oder [3] ein unmittelbar aufforderndes Einwirken auf den Willen des Täters (kollusives Zusammenwirken). Siehe auch: Umstiftung, Aufstiftung, Abstiftung, Kettenanstiftung Der Anstifter muss in seinem Vorsatz die Haupttat in ihrem wesentlichen Umriss erfasst haben. Hierzu muss er [1] das konkret-individuelles Geschehen erkennen können oder [2] die wesentlichen Dimensionen des Unrechts erfassen. Ein Anstiften zur Beihilfe wird wie eine Beihilfe behandelt.

Verweise