Philipp Guttmann, LL. B.

Abstiftung

Gesetz: §§ 26, 27 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Eine Abstiftung liegt vor, wenn der Haupttäter bestimmt wird, statt der Qualifikation eines Tatbestandes lediglich sein Grundddelikt zu begehen. Sie wird wie eine Beihilfe behandelt.

Verweise