Philipp Guttmann, LL. B.

Recht auf Eintragung eines dritten Geschlechts im Geburten­register: Beschluss des BVerfG (1 BvR 2019/16) vom 10.10.2017

Mit seinem Beschluss (1 BvR 2019/16) vom 10.10.2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es verfassungswidrig ist, Intersexuellen eine Angabe ihres Geschlechts im Sinne einer dritten Option im Geburtenregister zu verweigern. Dies verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) entschieden, dass § 21 I Nr. 3 i.V.m. § 22 III PStG verfassungswidrig ist und Intersexuelle ein Recht darauf haben, ihr Geschlecht im Sinne einer dritten Option im Geburtenregister eintragen zu lassen.

Was ist Intersexualität?

Intersexualität beschreibt eine Vielzahl zwischengeschlechtlicher Erscheinungsformen. Intersexuell ist, wer sich (biologisch) weder eindeutig dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt. In Deutschland sind zwischen 8.000 und 120.000 Menschen intersexuell.[1] Seit 2015 wird Intersexualität von der Bundesärztekammer nicht mehr als Störung/Krankheit bezeichnet, sondern als anzuerkennende Variation des Geschlechts.[1]

Intersexuelle „erleben nach aktuellen Studien massive Diskriminierungen bis hin zu Gewalt in allen Lebensphasen (Kindheit bis fortgeschrittenem Lebensalter) und Lebensbereichen (Schule, Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen, Pflege etc.), die primär darauf zurückgeführt werden, dass ihre Existenz nicht bekannt ist, nicht anerkannt wird oder sie abwertend als psychisch oder physisch krank bzw. minderwertig bezeichnet und behandelt werden.“[1]

Wer hat geklagt?

Geklagt hat Vanja, ein 27 jähriger intersexueller Mensch, der als weiblich im Geburtenregister eingetragen wurde, obwohl er sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweist und so nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann.[2]

Wie war die Rechtslage?

Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war es gemäß § 22 III PStG möglich, statt männlich oder weiblich keine Eintragung im Geburtenregister vorzunehmen. Klagen auf Eintragung einer dritten Option wie divers oder inter wurden zuletzt vom Bundesgerichtshof (XII ZB 52/15) mit Beschluss vom 22.06.2016 abgelehnt.[3]

§ 21 PStG: (1) Im Geburtenregister werden beurkundet: Nr. 3 das Geschlecht des Kindes.

§ 22 PStG: (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass § 21 I Nr. 3 PStG i.V.m. § 22 III PStG und der Beschluss des BGH vom 22.06.2016 sowie die Entscheidungen vorheriger Instanzen die Grundrechte des klagenden Intersexuellen verletzen. Konkret werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG und das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 III 1 GG verletzt. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu in den Leitsätzen:[4]

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
  2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
  3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht sodann verpflichtet, bis Ende 2018 eine verfassungsmäßige Regelung im Personenstandsgesetz (PStG) zu treffen.

Beschluss des BVerfG im Detail

Bedeutung der geschlechtlichen Identität

Zu Beginn des Beschlusses führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die rechtliche oder faktische geschlechtliche Zuordnung in unterschiedlichen Lebenssituationen eine Rolle spiele.[5] Sie habe sowohl rechtliche Folgen, als auch im Alltag praktische Relevanz, da die Angabe des Geschlechts in einer Vielzahl von Lebenssituationen rechtlich vorgesehen oder jedenfalls praktisch erforderlich sei.[5]

Intersexualität als Geschlecht

Darüber hinaus führt das Bundesverfassungsgericht in Hinblick auf eine Stellungnahme der Bundesärztekammer aus, dass aus medizinischer Sicht nicht an einer allein binären Geschlechtskonzeption festgehalten werde.[6] Vielmehr gebe es Varianten der Geschlechtsentwicklung als Abweichungen von eindeutig männlichen oder weiblichen Personen, welche jedoch nicht mit Fehlbildungen oder einer Krankheit gleichzusetzen seien.[6]

Außerdem führt das Bundesverfassungsgericht eine Leitlinie der Deutschen Gesellschaften für Urologie (DGU), Kinderchirurgie (DGKCH) und Kinderendokrinologie und -diabetologie (DGKED) auf, wonach es der Revision des tradierten normativen Menschenbildes von Frau und Mann bedürfe.[6] Varianten der Geschlechtsentwicklung seien keine Krankheit, die man heilen könne; medizinische oder psychologische Interventionen würden an dem Zustand der Uneindeutigkeit nicht per se etwas ändern.[6]

„In den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird.“[6]

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Schutz der geschlechtlichen Identität (Schutzbereich)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG schütze auch die geschlechtliche Identität, die ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit sei:[7]

„Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird.“[7]

So bilde das Geschlecht insbesondere die Grundlage für die Identifikation einer Person und sei auch im alltäglichen Leben von erheblicher Bedeutung.[7] Die geschlechtliche Identität werde dabei nicht nur von Frauen und Männern geschützt:

Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind.[8]

Verletzung durch §§ 21 I Nr. 3, 22 III PStG (Eingriff)

Nach den §§ 21 I Nr. 3, 22 III PStG müsste sich ein Intersexueller entweder dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen oder auf eine Angabe verzichten. Jedoch könnte kein personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag vorgenommen werden, der der Geschlechtsidentität des Intersexuellen entspricht;[9] infolgedessen müsste die beschwerdeführende Person einen Eintrag hinnehmen, der nicht ihrer grundrechtlich geschützten geschlechtlichen Identität entspräche.[9] Die beschwerdeführende Person wäre jedoch sowohl durch die fehlerhafte Zuordnung als Frau als auch durch die Variante einer fehlenden Angabe in ihrer geschlechtlichen Identität beeinträchtigt:[10]

„Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als Mann oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat. Die „fehlende Angabe“ belässt es bei dem allein binären Grundmuster der Geschlechtszugehörigkeit und ruft den Eindruck hervor, dass die rechtliche Anerkennung einer weiteren Geschlechtsidentität nicht in Betracht kommt und die Geschlechtseintragung lediglich noch nicht geklärt, noch keiner Lösung zugeführt oder auch vergessen wurde. Eine Anerkennung der beschwerdeführenden Person in ihrer dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit liegt hierin nicht. Der Eintrag bleibt aus ihrer Sicht unzutreffend, weil eine bloße Löschung eines binären Geschlechtseintrags den Eindruck fehlender Geschlechtlichkeit erweckt.“[10]

Die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts habe Identität stiftende und ausdrückende Wirkung; dies sei keine Marginalie.[11] Daher gefährde die Verwehrung der Anerkennung der geschlechtlichen Identität bereits an sich die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit einer Person spezifisch, ohne dass es auf irgendwelche materiell-rechtlichen Konsequenzen des Personenstandseintrags ankäme.[12]

„Insbesondere erschwert das personenstandsrechtliche Erfordernis des Geschlechtseintrags in Kombination mit den begrenzten Eintragungsmöglichkeiten den Betroffenen, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind.“[13]

Verfassungswidrigkeit der Regelungen des PStG (Rechtfertigung)

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht gerechtfertigt.[14] Insbesondere gebiete das Grundgesetz es nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär (männlich / weiblich) zu regeln.[15] Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht aus Art. 3 II 1 GG, deren Stoßrichtung die Beseitigung geschlechtsbezogener Diskriminierung zu Lasten von Frauen sei, nicht jedoch die Festschreibung von Geschlechtskategorien.[15]

Dass § 22 III PStG keine dritte Möglichkeit zur Eintragung eines Geschlechts bietet, lasse sich auch nicht durch Belange Dritter rechtfertigen, denn der Status von Männer und Frauen bleibe durch die Eröffnung einer weiteren Eintragungsmöglichkeit unberührt.[16] Zudem werde niemand gezwungen, sich dem weiteren Geschlecht zuzuordnen.

Im Übrigen führt das Bundesverfassungsgericht auch aus, dass der Eingriff auch nicht durch einen bürokratischen und finanziellen Aufwand gerechtfertigt sei:[17]

„Gegenüber der Grundrechtsbeeinträchtigung, die es bedeutet, in der eigenen geschlechtlichen Identität durch das Recht ignoriert zu werden, wäre der durch die Ermöglichung einer einheitlichen dritten Bezeichnung verursachte Mehraufwand aber hinzunehmen.“[17]

Darüber hinaus lässt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss auch anklingen, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten ganz auf den Geschlechtseintrag zu verzichten.[17] In materieller Hinsicht ändere sich durch die Einführung eines dritten Geschlechts nichts; vielmehr seien die gleichen Fragen zu klären, die bereits nach bestehender Gesetzeslage bei der möglichen Nichteintragung des Geschlechts bestünden.[18]

„Der positive Eintrag eines weiteren Geschlechts könnte vielmehr klarer sein, weil er im Gegensatz zum dauerhaft offenen Geschlechtseintrag nicht den falschen Eindruck vermittelt, die Eintragung sei versehentlich unterblieben.“[18]

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Art. 3 III 1 GG schütze nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierung wegen ihres Geschlechts.[19] Dieses Grundrecht verbiete grundsätzlich, das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung heranzuziehen.[20] § 21 I Nr. 3 i.V.m. § 22 III PStG behandle Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, insofern ungleich und benachteilige sie wegen ihres Geschlechts, als dass sie im Gegensatz zu Männern und Frauen nicht ihrem Geschlecht gemäß registriert werden könnten:[20]

„[Sie] müssen im geltenden Personenstandsrecht entweder die unzutreffende Zuordnung zu einem der beiden genannten Geschlechter oder aber einen Eintrag hinnehmen, der den Eindruck erweckt, sie hätten kein Geschlecht.“[20]

Zweck des Art. 3 III 1 GG sei der Schutz der Angehörigen strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung: Die Vulnerabilität (Verletzbarkeit) von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, sei dabei in einer überwiegend nach binären Geschlechtsmustern agierenden Gesellschaft besonders hoch.[21] Intersexuelle könnten ohne Weiteres den Schutz des Art. 3 III 1 GG genießen, da er allgemein von Geschlecht spreche und damit auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich einbeziehe.[21] Dem stehe auch nicht die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) des Art. 3 III 1 GG entgegen, denn diese hindere den Verfassungsinterpreten nicht daran, Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, angesichts des heutigen Wissens um weitere geschlechtliche Identitäten in den Diskriminierungsschutz einzubeziehen.[22]

Verfassungskonforme Neuregelung

Das Bundesverfassungsgericht schlägt dem Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor, die verfassungswidrige Regelung des Personenstandsgesetzes verfassungskonform auszugestalten:[23]

„So könnte der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen - zusätzlich zu der bestehenden Option keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen (§ 22 Abs. 3 PStG) - die Möglichkeit schaffen, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist.“[23]

Einzelnachweise

  1. www.bmfsfj.de: https://www.bmfsfj.de/blob/112092/25143068af0f51442bf5efd34edd8016/situation-von-tans--und-intersexuellen-menschen-im-fokus-data.pdf
  2. www.tagesschau.de: http://www.tagesschau.de/inland/intersexuelle-geschlecht-103.html
  3. juris.bundesgerichtshof.de: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75539&pos=0&anz=1
  4. www.bundesverfassungsgericht.de: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html
  5. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 8
  6. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 9
  7. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 39
  8. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 40
  9. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 42
  10. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 43
  11. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 45
  12. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 47
  13. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 48
  14. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 49
  15. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 50
  16. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 51
  17. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 52
  18. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 54
  19. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 56, 58
  20. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 57
  21. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 59
  22. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 61
  23. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 65