Philipp Guttmann, LL. B.

Artikel 17: Pflicht zum Geoblocking von Nicht-EU-Inhalten in der EU

Artikel 17 der neuen Urheberrechts­richtlinie führt wohl auch zu einer Pflicht zur Blockierung der Inhalte von Nicht-EU-Nutzern in der EU (Geoblocking), solange für diese nicht Uploadfilter gelten.

Nachdem ich bereits im vorangegangenen Artikel über die allgemeinen Grundlagen des Artikel 17, der mit ihm verbundenen Rechts­unsicherheit und der Gefahr für die Meinungsfreiheit eingegangen bin, beschäftigt sich dieser kurze Beitrag darüber hinaus mit der Pflicht zur Blockierung der Inhalte von Nutzern außerhalb der EU für Nutzer in der EU - mit Geoblocking als Folge von Artikel 17 der neuen Urheberrechts­richtlinie.

Anlass dieses Beitrags ist die Ankündigung von Twitch, wegen des Artikels 17 Uploadfilter einbauen und gezielt Inhalte für EU-Nutzer blockieren zu müssen: „Wenn jemand in den USA streamt, werden die europäischen Nutzer aus dem Stream herausgefiltert.“[1]

Artikel 17 macht Plattformen für öffentlich zugänglich gemachte urheberrechtlich geschützte Inhalte verantwortlich, wenn für diese keine Erlaubnis erteilt wurde oder nicht die Ausnahme­voraussetzungen erfüllt sind, die insbesondere alle Anstrengungen beinhalten, die Erlaubnis aller Urheber einzuholen und Uploadfilter einzubauen.

Twitch weist nun folgerichtig darauf hin, dass dies in der Praxis bedeute, alle Inhalte von Nicht-EU-Nutzern für Nutzer innerhalb der EU grundsätzlich restriktiv zu blockieren, da bei diesen Nutzern außerhalb der EU nicht Uploadfilter verwendet oder Erlaubnisse vor dem Upload eingeholt werden.[2] Denn möglicherweise darunter fallende urheber­rechtlich geschützte Inhalte dürfen nicht auf den in der EU nutzbaren Plattformen öffentlich zugänglich gemacht werden. Also müssten sämtliche Nicht-EU-Inhalte, die nicht erlaubt wurden oder durch einen Uploadfilter gingen, für EU-Nutzer blockiert werden - oder, was noch gravierender wäre: Die Plattform würde Nutzer aus der EU durch Geoblocking grundsätzlich ausschließen.

Dies hätte zur Folge, dass Nutzer auf Plattformen im Internet innerhalb der EU strikt vorgefilterte, von EU-Nutzern generierte Inhalte sehen würden oder die Plattformen gar nicht mehr betreten könnten, während Nutzer außerhalb der EU alle Inhalte sehen könnten. Dies würde das Nutzungs­erlebnis von Plattformen innerhalb der EU einschneidend verändern und die Vielfalt im Internet nachhaltig gefährden. Die Inhalte von Nutzern außerhalb der EU könnten so allenfalls noch über einen VPN-Zugang konsumiert werden.

Auch diese wichtigen Fragen wurden im Vorfeld der Diskussion um Artikel 17 (ehem. Artikel 13) nicht geklärt. Es bleibt weiterhin mehr als fraglich, wie die praktische Umsetzung der dann in nationales Recht umgesetzten Richtlinie aussehen soll. Mit der verabschiedeten Fassung von Artikel 17 der Urheberrechts­richtlinie scheint Geoblocking jedenfalls verpflichtend zu sein, solange eine Plattform die Maßstäbe von Artikel 17 nicht auf alle ihre Nutzer anwenden will.

Einzelnachweise

  1. t3n.de: https://t3n.de/news/artikel-13-twitch-kuendigt-uploadfilter-an-1154207/
  2. www.pcgameshardware.de: http://www.pcgameshardware.de/Urheberrechte-Thema-31763/News/Artikel-13-17-Twitch-Geoblocking-Upload-Filter-1279008/