Philipp Guttmann, LL. B.

zumutbar (Unterlassen)

Gesetz: § 13 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Erfüllung einer Handlungspflicht ist zumutbar, wenn auf der Opferseite mehr als nur geringfügige Rechtsgutseingriffe zu befürchten sind.

Verweise