Philipp Guttmann, LL. B.
zumutbar (Unterlassen)
Definition und Erklärung
Die Erfüllung einer Handlungspflicht ist zumutbar, wenn auf der Opferseite mehr als nur geringfügige Rechtsgutseingriffe zu befürchten sind.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 13 StGB
- StGB AT: Unterlassen und Garantenstellung [Repetitorium (online)]