Philipp Guttmann, LL. B.

offener Einigungs­mangel (Dissens)

Gesetz: § 154 BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein offener Einigungsmangel liegt vor, wenn sich die Willenserklärungen Antrag und Annahme nicht gegenseitig decken. In diesem Falle kommt kein Vertrag zustande (§ 154 I 1 BGB). Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.

Verweise