Philipp Guttmann, LL. B.

ent­schuldi­gender Notstand

Gesetz: § 35 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, bei dem der Täter die Grenzen des rechtfertigenden Notstands überschreitet. Er setzt eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein subjektives Element (jedenfalls Kenntnis der Notstandslage) voraus. Die Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder (Fortbewegungs-)Freiheit für sich, Angehörige oder andere nahestehende Personen vor. Die Notstandshandlung ist der erforderliche Eingriff in fremde Rechtsgüter. Wer Angehöriger ist, ergibt sich aus § 11 I Nr. 1 StGB. Nahestehende Personen sind solche, deren Gefährdung für den Täter eine starke seelische Zwangslage bewirken kann. Eingeschränkt werden kann der entschuldigende Notstand durch:
  • krasses Missverhältnis (unerhebliche Gefahr)
  • Herbeiführung der Notstandslage durch den Täter
  • Gefahrtragungspflicht durch besonderes Rechtsverhältnis
  • Gefahrtragungspflicht bei Gefahrengemeinschaften

Verweise