Philipp Guttmann, LL. B.

allgemeines Rechts­schutz­interesse

Definition und Erklärung

Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten, wird jedoch überwiegend nur bei Vorliegen einschlägiger Fallgruppen positiv geprüft, insbesondere bei: fehlender Ausschöpfung anderer sachgemäßer und gesetzeskonformer Möglichkeiten, Schädigung Dritter statt Verteidigung subjektiver Rechtspositionen (Verbot des Rechtsmissbrauchs), fehlender Eignung des Rechtsbehelfs zur Erreichung des Begehrens.

Verweise