Philipp Guttmann, LL. B.

rechtswidrig zuzueignen (Zueignungs­absicht)

Gesetz: §§ 242, 249 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Jemand handelt mit Zueignungsabsicht, wenn er eine fremde Sache absichtlich sich oder einem Dritten (zumindest vorübergehend) aneignen und den bisherigen Gewahrsamsinhaber vorsätzlich (jedenfalls mit dolus eventualis) dauernd enteignen will. Siehe auch: Zueignung Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung stünde.

Verweise