Philipp Guttmann, LL. B.

Vertrags­lücke

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Eine Vertragslücke ist etwa ein Punkt, an den nicht gedacht oder der nicht für regelungsbedürftig gehalten wurde, oder eine nichtige Vertragsklausel, die nicht zur Gesamtnichtigkeit führt. Sie ist Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag ausgelegt werden kann.

Verweise