Philipp Guttmann, LL. B.

Überwacher­garant (Sicherungs­pflichten)

Gesetz: § 13 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Überwachergarant hat gegenüber der Welt die Pflicht, sie vor Dritten zu beschützen (Sicherungspflichten). Überwachergarant ist, wer Verkehrssicherungspflichten hat. Darüber hinaus kann jemand auch durch die Übernahme von Überwachungs- und Sicherungspflichten Überwachergarant werden, etwa durch die Beaufsichtigung Dritter. Sicherungspflichten können auch aus Ingerenz entstehen.

Verweise