Philipp Guttmann, LL. B.

Fahrlässigkeit (sorgfaltswidrig)

Gesetz: § 15 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Fahrlässig (sorgfaltswidrig) handelt, wer nicht die Sorgfalt angewendet hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu erwarten ist. Vgl. § 276 II BGB. Bei sorgfaltswidrigem Unterlassen kann sich die Fahrlässigkeit insbesondere aus der fehlerhaften Vornahme der Rettungshandlung, dem Verkennen der Garantenstellung oder von Rettungsmöglichkeiten ergeben.

Verweise