Philipp Guttmann, LL. B.

Abgabe (Willens­erklärung)

Gesetz: BGB
Rechtsgebiet: Zivilrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Abgabe ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung. Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung muss der Erklärende für die Abgabe seiner Erklärung seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert haben, dass an der Endgültigkeit der Äußerung keine Zweifel bestehen (abgeschlossener Erklärungsvorgang). Für die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung muss die Erklärung mit dem Willen des Erklärenden in Richtung des Erklärungsempfängers in den Verkehr gebracht worden sein. Dies liegt etwa nicht vor bei zufälligem Mithören oder abhanden gekommenen Erklärungen (z. B. versehentlicher Mausklick).

Verweise